EuGH 16.2.2023 C-710/21 IEF Service GmbH
Art 9 Abs 1 RL 2008/94/EG
Art 9 Abs 1 der RL 2008/94/EG ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Garantieeinrichtung für die Befriedigung nicht erfüllter AN-Ansprüche zuständig ist, davon auszugehen ist, dass der AG, der zahlungsunfähig ist, nicht iS dieser Bestimmung im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, wenn nach dem Arbeitsvertrag des betreffenden AN dessen Arbeitsschwerpunkt und gewöhnlicher Arbeitsort im Sitzmitgliedstaat des AG liegen, der AN aber seine Aufgaben zu einem ebenso großen Teil seiner Arbeitszeit aus der Ferne von einem anderen Mitgliedstaat aus verrichtet, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet.