Führt die Rechtswidrigkeit der Erlangung eines Beweismittels zu einem Verbot der Verwertung dieses Beweismittels im arbeitsgerichtlichen Verfahren? Ich selbst war als Richter am ASG-Gerichtstag in Zell am See damit konfrontiert, dass der Vater einer Praktikantin in einem Hotel sein Streitgespräch mit der Hoteldirektorin – ohne deren Zustimmung – (damals noch) mit einem Diktiergerät in seinem Sakko aufgenommen hatte und die Aufnahme in den späteren Arbeitsgerichtsprozess einbringen wollte. Umgekehrt ging es immer wieder um die Frage der Überwachung von AN in einem großen ortsansässigen Unternehmen – die Ergebnisse sollten als Beweismittel im Prozess dienen. Geht das?