Der EuGH hat in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen zu Bereitschaftsdiensten getroffen. Ausgehend von der Entscheidung Matzak im Jahr 2018 hat der EuGH seine Rsp dahingehend erweitert, dass Bereitschaftsdienste auch dann als Arbeitszeit qualifiziert werden können, wenn diese nicht am Arbeitsplatz geleistet werden. Der nachfolgende Beitrag möchte diese Judikatur aufarbeiten und Auswirkungen auf die nationale Abgrenzung zwischen Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft aufzeigen.