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Zur Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft im Lichte der jüngsten EuGHJudikatur1)1)Dieser Beitrag basiert zu wesentlichen Teilen auf dem Judikaturseminar zum "Arbeitszeitbegriff", welches am 7.4.2022 im Rahmen der Tagung der österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht gehalten wurde.

AbhandlungenJohannes WarterDRdA 2022, 473 Heft 5 v. 15.10.2022

Der EuGH hat in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen zu Bereitschaftsdiensten getroffen. Ausgehend von der Entscheidung Matzak im Jahr 2018 hat der EuGH seine Rsp dahingehend erweitert, dass Bereitschaftsdienste auch dann als Arbeitszeit qualifiziert werden können, wenn diese nicht am Arbeitsplatz geleistet werden. Der nachfolgende Beitrag möchte diese Judikatur aufarbeiten und Auswirkungen auf die nationale Abgrenzung zwischen Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft aufzeigen.

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