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75 Jahre Arbeitsinspektionsgesetz 1947 – Eine durchwachsene Erfolgsgeschichte

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsJoe PüringerDRdA 2022, 362 Heft 3 v. 15.6.2022

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion, Arbeitsinspektionsgesetz – ArbIG,1)1)BGBl 1947/194, nachfolgend bezeichnet als ArbIG 1947. Das ArbIG 1947 umfasst (einschließlich Übergangsbestimmungen) 31 Paragraphen. Ministerrat 23.4.1947 (Protokolle des Ministerrates der Zweiten Republik V [2011] 425); 5. GP: RV 369 BlgNR [73], AB 430 BlgNR [89], StProtNR 1587, StProtBR 361. dessen Beschlussfassung sich zum 75sten Male jährt, trat mit 6.9.1947 in Kraft. Es baut in hohem Maße auf seinen Vorgängergesetzen, dem Gewerbeinspektionsgesetz von 1921,2)2)BG vom 14.7.1921 über die Gewerbeinspektion BGBl 1921/402, nachfolgend bezeichnet als GewIG 1921. Das GewIG 1921 umfasst 29 Paragraphen. Es trat mit 28.8.1921 in Kraft. 1. GP: RV 137 BlgNR, AB 430 BlgNR, StProtNR 1813, StProtBR 226. und dieses wiederum auf dem Gewerbeinspektorengesetz von 18833)3)Gesetz vom 17.6.1883 betreffend die Bestellung von Gewerbeinspectoren RGBl 1883/117, nachfolgend bezeichnet als GewIG 1883. Es umfasst 20 Paragraphen. 9. Sess: AB (11.4.1883) 711 BlgAH [117], StProtAH 10754 und 10806, AB 381 BlgHH [249], StProtHH 1342. Es trat mit 10.8.1883 in Kraft (vgl § 6 RGBl 1869/113). Gewerbeinspektoren waren ab 1884 tätig. auf. Die Entwicklungskontinuität ist so weitgehend, dass unmittelbar nach der Befreiung 1945 bloß an eine Wiederinkraftsetzung des GewIG 1921 gedacht wurde.4)4)So StaatsSek (Sozialminister) Böhm in Amtl Nachr des StAmtes für soz Verw 1945 (Heft 1/2) 2.

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