Das Wochenende des 13. bis 15. März 2020 war in der Rechtsgeschichte der 2. Republik bisher einmalig: Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz(-MG) – von Einbringung des Initiativantrages bis zur Kundmachung im BGBl wurde das gesamte Gesetzgebungsverfahren innerhalb von etwa 27 Stunden durchlaufen – wurde es dem BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abseits des Epidemiegesetzes (EpiG) ermöglicht, das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen. Bereits ab dem 17. März 2020 war das Betreten des Kundenbereichs vieler Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zwecke des Erwerbs von Waren und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Doch wenn Kunden ausbleiben, wird die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft der AN nicht sinnvoll verwertbar. Von einem Arbeitstag auf den anderen entstand für AG plötzlich ein extremer Bedarf nach Flexibilisierung und Freistellung. In diesem Moment wurde ein arbeitsmarktpolitisches Instrument aus seinem Dornröschenschlaf wachgeküsst, das sich schon in der Finanzkrise 20082) bewährt hatte: die Kurzarbeit.