Manz Verlag, Wien 2019
XLVI, 426 Seiten, gebunden, € 94,–
Gibt es Auswirkungen auf das Entgelt, wenn der AN sich bei Erbringung seiner Dienste nicht sorgfältig bemüht? Eine Schlechterfüllung der Hauptleistungspflicht, die bei Zielschuldverhältnissen und Erfolgsverbindlichkeiten problemlos mit Leistungsstörungsrecht zu bewältigen wäre, macht bei einem – noch dazu als unteilbare Sorgfaltsverbindlichkeit konzipierten (37 ff, 44 ff) – Dauerschuldverhältnis naturgemäß Probleme. Auch den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses, insb der Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und der spezifischen Risikoverteilung, trägt nur das Haftpflichtrecht in Gestalt des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) Rechnung, nicht das Leistungsstörungsrecht. Konsequenz sei, dass die Regeln des Leistungsstörungsrechts daher "nur bedingt" auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien (55), wo der AN nur ein – wenngleich "erfolgsorientiertes" – Bemühen schulde. Für die Frage, was eine nicht sorgfältige Arbeitsleistung sei (der vorgeschlagene Begriff "Fehlleistung" [55] wäre ungeachtet seiner Verwendung in §§ 2 und 3 Abs 3 DHG wegen seiner haftpflichtrechtlichen Herkunft besser durch "fehlerhafte Leistung" zu ersetzen), könnten gewährleistungsrechtliche Überlegungen dennoch herangezogen werden (58 ff, 65). Das gelte insb für die Objektivierung der Mangelhaftigkeit einer Leistung (durch die "gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften" des § 922 ABGB), die mangels besonderer Vereinbarung den