Im deutschsprachigen Raum sehen die Sozialversicherungsordnungen Entschädigungsregelungen für Unfälle vor, bei denen Menschen, die andere aus einer Lebensgefahr retten wollen, zu Schaden kommen. Dabei taucht die Frage auf, ob Rettungshandlungen auch dann zu einem Anspruch auf Entschädigung führen, wenn die Rettungshandlung im Ausland vorgenommen wird. Die Regelungen sind hierzu sehr unterschiedlich. Das Schweizer Recht, dessen UV auch private Unfälle erfasst, bietet den Schutz der UV auch bei Rettungshandlungen im Ausland.1) Das deutsche Unfallversicherungsrecht gewährt dem Lebensretter uneingeschränkten Schutz aus der gesetzlichen UV, wenn die Rettungshandlung im Ausland vorgenommen wird.2) Das österreichische Unfallversicherungsrecht beschränkt den Unfallversicherungsschutz des Lebensretters auf die Nachbarstaaten.3) Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht ein Urteil des OGH, das den Hinterbliebenen eines in Portugal tödlich verunglückten österreichischen Staatsbürgers Hinterbliebenenleistungen versagte.4)