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Der OGH zur Entschädigung von Lebensrettern im nicht benachbarten EU-Ausland

AbhandlungenMaximilian FuchsDRdA 2020, 420 Heft 5 v. 15.10.2020

Im deutschsprachigen Raum sehen die Sozialversicherungsordnungen Entschädigungsregelungen für Unfälle vor, bei denen Menschen, die andere aus einer Lebensgefahr retten wollen, zu Schaden kommen. Dabei taucht die Frage auf, ob Rettungshandlungen auch dann zu einem Anspruch auf Entschädigung führen, wenn die Rettungshandlung im Ausland vorgenommen wird. Die Regelungen sind hierzu sehr unterschiedlich. Das Schweizer Recht, dessen UV auch private Unfälle erfasst, bietet den Schutz der UV auch bei Rettungshandlungen im Ausland.1)1)Siehe Filippo, Art 13 Rz 24 in Frésard/Leuzinger/Pärli (Hrsg), Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz (2019) Art 13 Rn 24. Das deutsche Unfallversicherungsrecht gewährt dem Lebensretter uneingeschränkten Schutz aus der gesetzlichen UV, wenn die Rettungshandlung im Ausland vorgenommen wird.2)2)§ 2 Abs 1 Nr 13a, Abs 3 S 5 SGB VII. Das österreichische Unfallversicherungsrecht beschränkt den Unfallversicherungsschutz des Lebensretters auf die Nachbarstaaten.3)3)§ 176 Abs 1 und 4 ASVG. Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht ein Urteil des OGH, das den Hinterbliebenen eines in Portugal tödlich verunglückten österreichischen Staatsbürgers Hinterbliebenenleistungen versagte.4)4)OGH 19.11.2019, 10 ObS 61/19x, auszugsweise abgedruckt in diesem Heft, DRdA 2020, 475 ff.

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