Das LG Graz hat jüngst die erstmalige Durchführung einer Betriebsratswahl einem Wahlvorstand untersagt und sich dabei auf die neue Vorschrift des § 170 Abs 1 ArbVG und die COVID-19-LockerungsVO gestützt. Der Beitrag zeigt auf, dass beide Begründungsstränge nicht zu überzeugen vermögen (wobei die VO mittlerweile ohnehin geändert wurde) und beschäftigt sich neben der Auslegung von und auch rechtspolitischer Kritik an § 170 Abs 1 ArbVG, darüber hinaus mit den Möglichkeiten der Organisation einer Betriebsratswahl in einer Weise, die das Ansteckungsrisiko minimiert. Abschließend wird der Frage nachgegangen, ob der AG angesichts der mit 29.5.2020 erfolgten Beseitigung jeglicher gesundheitlicher Vorkehrungsmaßnahmen in der COVID-19-LockerungsVO für betriebsverfassungsrechtliche Zusammenkünfte berechtigt ist, einseitig gewisse Maßnahmen zur Prävention von Ansteckungen anzuordnen.