Aus verfassungsrechtlicher Sicht war es um die Arbeiterkammern nach ihrer Einrichtung in der ersten Republik zunächst einmal ruhig, ehe sie im Jahre 1933 am Vorabend der Einführung des "Ständestaates" durch die Einrichtung sogenannter "Verwaltungskommissionen" gleichgeschaltet wurden.2) Die zum Teil auch auf dem Feld der Rechtswissenschaft ausgetragenen interessenpolitischen Auseinandersetzungen der Nachkriegszeit nach 1945 sollten die Wissenschaft und die Verfassungsgerichtsbarkeit ausführlich beschäftigen. Zwei der wichtigsten Diskussionspunkte, die beide die Arbeiterkammer (AK) existentiell in ihren Grundfesten (mit)betroffen haben, waren der Streit um die Vereinbarkeit der Selbstverwaltung an sich mit der Bundesverfassung und jener der Vereinbarkeit des KollV mit dem angeblich geschlossenen Rechtsquellensystem des B-VG.3) Von diesen und anderen wichtigen verfassungsrechtlichen Fragen rund um die AK seit 1945 soll hier die Rede sein.