EuGH 28.2.2019 C-579/17 BUAK/Gradbeništvo Korana d.o.o.
Art 1 VO (EU) Nr 1215/2012
1. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der VO Nr 1215/2012 fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird. Für den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Eigenschaft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) als Körperschaft öffentlichen Rechts für sich genommen keine Auswirkung auf die Natur der Rechtsbeziehungen hat.