1. Vorbemerkung
Das Regierungsprogramm 2017-2022 sieht eine "Deregulierung und Rechtsbereinigung" vor. In den Materialien zum Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz (2. BRBG) ist ausgeführt, dass der Abbau überflüssig gewordener, veralteter Rechtsvorschriften die notwendige Grundlage für eine zielführende Bereinigung der Rechtsordnung ist.1) Tatsächlich finden sich auch im Arbeitsrecht einige mittlerweile überflüssig gewordene gesetzliche Bestimmungen.2) Wie von Geist und mir nachgewiesen wurde, ist zB die Mehrzahl der noch im AngG enthaltenen mutterschutzrechtlichen Regelungen gegenstandslos.3) Mutterschutzrechtliche Regelungen enthält das AngG in § 8 Abs 4 bis 6 und § 9 Abs 2, gegenstandslos sind spätestens seit dem MSchG 1957 alle, ausgenommen § 8 Abs 4. Durch die Novelle BGBl I 2015/152 wurde nämlich § 8 Abs 4 AngG neu gefasst. Bei dieser Gelegenheit wurde auch der frühere 2. HS des ersten Satzes des § 8 Abs 4 AngG, welcher normierte, dass die Angestellte während der sechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden durfte, mit der Begründung gestrichen, dass für weibliche Angestellte ohnehin das MSchG und daher auch dessen Bestimmungen über das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung gelten.4) Die Novellierung des § 8 Abs 4 AngG hätte eine Gelegenheit dazu geboten, auch die übrigen überflüssigen mutterschutzrechtlichen Normen des AngG zu streichen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.5)