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Die historische Entwicklung des Mutterschutzrechts bis zum MSchG 1957 und die mutterschutzrechtlichen Regelungen des Angestelltengesetzes im Kontext der aktuellen Bestrebungen zur Rechtsbereinigung

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsJohanna NaderhirnDRdA 2019, 460 Heft 5 v. 15.10.2019

1. Vorbemerkung

Das Regierungsprogramm 2017-2022 sieht eine "Deregulierung und Rechtsbereinigung" vor. In den Materialien zum Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz (2. BRBG) ist ausgeführt, dass der Abbau überflüssig gewordener, veralteter Rechtsvorschriften die notwendige Grundlage für eine zielführende Bereinigung der Rechtsordnung ist.1)1)Vgl ErläutRV 192 BlgNR 26. GP 1. Tatsächlich finden sich auch im Arbeitsrecht einige mittlerweile überflüssig gewordene gesetzliche Bestimmungen.2)2)Vgl in diesem Zusammenhang Trost, Überflüssige Normen? – Beiträge zur Rechtsbereinigung aus Sicht der Arbeitsrechtswissenschaft (Teil 1), wbl 2018, 489 ff. Wie von Geist und mir nachgewiesen wurde, ist zB die Mehrzahl der noch im AngG enthaltenen mutterschutzrechtlichen Regelungen gegenstandslos.3)3)Vgl Naderhirn/Geist, Überflüssige Normen? – Beiträge zur Rechtsbereinigung aus Sicht der Arbeitsrechtswissenschaft (Teil 2), wbl 2018, 545 ff. Mutterschutzrechtliche Regelungen enthält das AngG in § 8 Abs 4 bis 6 und § 9 Abs 2, gegenstandslos sind spätestens seit dem MSchG 1957 alle, ausgenommen § 8 Abs 4. Durch die Novelle BGBl I 2015/152 wurde nämlich § 8 Abs 4 AngG neu gefasst. Bei dieser Gelegenheit wurde auch der frühere 2. HS des ersten Satzes des § 8 Abs 4 AngG, welcher normierte, dass die Angestellte während der sechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden durfte, mit der Begründung gestrichen, dass für weibliche Angestellte ohnehin das MSchG und daher auch dessen Bestimmungen über das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung gelten.4)4)AB 948 BlgNR 25. GP 3. Die Novellierung des § 8 Abs 4 AngG hätte eine Gelegenheit dazu geboten, auch die übrigen überflüssigen mutterschutzrechtlichen Normen des AngG zu streichen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.5)5)Vgl auch Drs in Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm I3 (2018) § 8 AngG Rz 160.

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