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Wie fit ist das ArbVG für das digitale Zeitalter?

AbhandlungenReinhard GeistDRdA 2019, 313 Heft 4 v. 15.8.2019

Gegenstand dieses Beitrages ist die Frage, inwieweit moderne Kommunikationsformen, zB E-Mail, Whats-App, Telefon- oder Videokonferenzen1)1)Siehe etwa jüngst zur Zulässigkeit von Videokonferenzen bei Belegschaftsvertretungsorganen im deutschen Betriebsverfassungsrecht mwN Thüsing/Beden, Betriebsratsarbeit 4.0: Die Betriebsratssitzung per Videokonferenz und die virtuelle Betriebsversammlung, BB 2019, 372 ff. Zu elektronischen Kommunikationsformen überblicksweise Geiblinger, Formgebote im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Schriftformgebotes (2018) 10 ff. im Bereich des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) verwendet werden dürfen. Dem Generalthema der Tagung "100 Jahre österreichische Betriebsverfassung" entsprechend beschränken sich die Ausführungen auf das Betriebsverfassungsrecht, und auch insoweit nur auf ausgewählte Fragestellungen. Vor allem ist das europäische Betriebsverfassungsrecht nicht Untersuchungsgegenstand.

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