Die politische Idee, AN vor einseitigen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch AG zu schützen, geht in ihren ersten Ansätzen bereits in die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück, wobei am Beginn allerdings lediglich das Ansinnen stand, Beendigungen von dem einen auf den nächsten Tag hintanzuhalten.1) Der Bestandschutz im eigentlichen Sinn allerdings – und zwar zugleich iS eines kollektivrechtlich konstruierten Bestandschutzes – feierte am 15. Mai 2019 sein hundertjähriges Jubiläum! Grund genug, sich dieser Thematik wissenschaftlich zu widmen und dabei den Stellenwert des dem Betriebsrätegesetz (BRG) 1919 innewohnenden kollektivistischen Prinzips aus gegenwärtiger Perspektive (neu) zu bestimmen. Es erscheint die Notwendigkeit, den Bogen aus der Geschichte zur Gegenwart und Zukunft zu spannen umso dringlicher angesichts der Tatsache, dass im Dunst eines europaweit grassierenden neoliberalen (und ergo individualistischen) Trends Begriffe wie "Deregulierung" und "Rechtsbereinigung" erschreckend schnell zu Modewörtern geworden sind. Aus wissenschaftlicher Sicht beängstigt dies vor allem deshalb, weil man erfahren hat, welch intensive Durchdringung der vielschichtig vernetzten und verstrickten Normen erforderlich ist, um auf sinnvolle Weise an winzigen Schrauben drehen zu können, ohne damit die Errungenschaften eines Rechtssystems nachhaltig zugrunde zu richten. Wenn "speed kills", hat dies in den vergangenen hundert Jahren der Rechtsordnung selten gute Dienste erwiesen.2) Der Eindruck der "Gemächlichkeit" historischer Betrachtungen soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass Geschichte verstehen der beste Weg ist, um in der Zukunft zu bestehen.