Keimzelle der Europäischen Union ist die Idee der Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes, auf dem nicht nur Waren, Dienstleistungen und Kapital unbeschränkt ausgetauscht, gehandelt und angelegt werden, sondern auf dem auch AN ihre Arbeitskraft frei anbieten können. Das setzt freilich den Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt und den Abbau bestehender Schranken voraus. Das Vehikel dafür bildet die AN-Freizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit im Wege der Entsendung von MitarbeiterInnen. Beide Grundfreiheiten dienen der Mobilität von AN. Im Laufe der Zeit wurde flankierend eine Reihe von Regelungen erlassen, welche die AN-Freizügigkeit weiter fördern sollten. Ein Meilenstein war in diesem Zusammenhang die Freizügigkeits-VO 1612/68 , die Wander-AN erstmals explizit die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländischen AN einräumte. Die Effektivität dieses Gleichbehandlungsanspruches hat vor allem der EuGH forciert. Auch wenn bereits früh erkennbar war, dass dies nicht ohne Folgen für die nationalen Arbeitsmärkte und die dort Beschäftigten bleiben kann, und dem vereinzelt, wie bei der Entsendung, auch Rechnung getragen wurde, änderte dies dennoch nichts daran, dass die Etablierung eines unionsweiten Binnenmarkts für Arbeitskräfte als Motor für steigendes Wirtschaftswachstum die längste Zeit nicht in Frage gestellt wurde.