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Burz (Hrsg), Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz für die Praxis (ZAS spezial)

BuchbesprechungenRudolf MüllerDRdA 2018, 546 Heft 6 v. 15.12.2018

Manz Verlag, Wien 2018

XVI, 88 Seiten, broschiert, € 26,–

Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz ist am 1.7.2017 mit dem Anliegen in Kraft getreten, Umqualifizierungsverfahren mit einem neuen Rechtsrahmen zu versehen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Von einem solchen Verfahren spricht man, wenn sich herausstellt, dass ein Versicherter nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in Wahrheit als DN oder freier DN nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu versichern gewesen wäre. Die in den §§ 412a ff ASVG geregelte neue Verfahrensart ist dadurch gekennzeichnet, dass nur mehr ein Versicherungsträger mit Bindungswirkung für alle Verfahrensparteien über das Versicherungsverhältnis entscheidet und dass diese Entscheidung Bindungswirkung auch für künftige Nachprüfungen entfalten soll. An diesem Verfahren haben neben Auftraggeber/DG und beschäftigter Person alle beteiligten Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse [GKK], Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA] bzw Sozialversicherungsanstalt der Bauern [SVB]) Parteistellung und Beschwerdebefugnis. Diese Verfahrensart soll Platz greifen, wenn bei einer Kassenprüfung, insb auch einer Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, der Verdacht der Fehlqualifikation austaucht (Fallgruppe 1), sie soll bei Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach dem GSVG mit "verdächtigen" Gewerbescheinen oder als neuer Selbständiger oder bei der Meldung bäuerlicher Nebentätigkeiten nach Anlage 2 Pkt 6 und 7 des BSVG (Fallgruppe 2) amtswegig oder auf Antrag des DG oder der beschäftigten Person ohne Beschränkung auf bestimmte Tatbestände des BSVG oder GSVG (Fallgruppe 3) angewendet werden.

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