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Ein "Vorspiel" nur? Die Verschiebung der Arbeiterkammerwahlen 1931

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsKlaus-Dieter MulleyDRdA 2018, 164 Heft 2 v. 15.4.2018

"Aufgrund der Massenarbeitslosigkeit wurden die 1931 fälligen Arbeiterkammerwahlen verschoben – die Arbeitslosen waren nicht wahlberechtigt – und die Tätigkeitsdauer der 1926 gewählten Mandatare am 15. Juli 1931 im Verordnungsweg verlängert", schreiben Josef Weidenholzer und Brigitte Kepplinger in ihrer, in der Festschrift zum 75-jährigen Jubiläum der Arbeiterkammern veröffentlichten kleinen "Geschichte der Arbeiterkammern 1920 bis 1992".1)1)Weidenholzer/Kepplinger (Hrsg), Geschichte der Arbeiterkammern 1920 bis 1992, in Bundesarbeitskammer (Hrsg), 75 Jahre Kammern für Arbeiter und Angestellte (1975) 26. Diese in der Bezeichnung der Rechtsnorm,2)2)Die Wahlverschiebung wurde per Gesetz vom Nationalrat (NR) beschlossen und nicht per Verordnung erlassen: BGBl 1931/211. vor allem aber in der Begründung der Wahlverschiebung falsche Information wird seither immer wieder in Vorträgen und Anfragebeantwortungen tradiert, wenn es um die Frage geht, warum es in der Ersten Republik nach den AK-Wahlen 1921 und 1926 zu keinem weiteren Wahlgang kam.3)3)Die Falschinformation geht ua zurück auf Borkowetz, Wesen und Wirken der Arbeiterkammern, in ÖAKT (Hrsg), Die Kammern für Arbeiter und Angestellte 1945-1965 (1965) 28. Korrekt jedoch Göhring/Pellar, Anpassung und Widerstand (2001) 24.

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