"Aufgrund der Massenarbeitslosigkeit wurden die 1931 fälligen Arbeiterkammerwahlen verschoben – die Arbeitslosen waren nicht wahlberechtigt – und die Tätigkeitsdauer der 1926 gewählten Mandatare am 15. Juli 1931 im Verordnungsweg verlängert", schreiben Josef Weidenholzer und Brigitte Kepplinger in ihrer, in der Festschrift zum 75-jährigen Jubiläum der Arbeiterkammern veröffentlichten kleinen "Geschichte der Arbeiterkammern 1920 bis 1992".1) Diese in der Bezeichnung der Rechtsnorm,2) vor allem aber in der Begründung der Wahlverschiebung falsche Information wird seither immer wieder in Vorträgen und Anfragebeantwortungen tradiert, wenn es um die Frage geht, warum es in der Ersten Republik nach den AK-Wahlen 1921 und 1926 zu keinem weiteren Wahlgang kam.3)