Das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und das Pensionsrecht im Besonderen haben sich in den vergangenen Jahren zu einem schier undurchdringlichen Dschungel von – je nach dem Geburtsdatum unterschiedlichen – Rechtslagen entwickelt. Dabei kommt es bisweilen vor, dass möglicherweise auch der Gesetzgeber den Überblick verloren hat und gesetzliche Regelungen nur mit erheblichem interpretatorischem Aufwand1) mit der gesetzgeberischen Intention in Einklang gebracht werden können.