vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zum "Konzern"begriff im Arbeitsrecht

AbhandlungenHans-Georg KoppensteinerDRdA 2017, 163 Heft 3 v. 15.6.2017

Eine Reihe arbeitsrechtlicher Bestimmungen, zB die §§ 88a Abs 1, 110 Abs 6 ArbVG/1 Abs 3 Z 4 AÜG verweisen ausdrücklich auf die (wortgleichen) Definitionen des Konzerns in den §§ 15 AktG/115 GmbHG.1)1)§ 108 Abs 4 ArbVG verweist auf den Konzernbegriff des § 244 UGB über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses sowie eines Konzernlageberichts. Diese Abweichung von der sonst bevorzugten Verweisungstechnik erklärt sich ohne weiteres aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmung (Pflicht, die angeführten Dokumente dem BR zu übermitteln). Im Übrigen sollte § 244 UGB entsprechend den §§ 15 AktG/115 GmbHG ausgelegt werden (unten sub 2. b). Solche Bestimmungen stellen klar, dass mit Konzernen auch arbeitsrechtliche Rechtsfolgen verknüpft sind. Darüber hinaus gibt es arbeitsrechtliche Normen, deren Tatbestand Konzerne einschließt, ohne aber auf das Gesellschaftsrecht zu verweisen. Schließlich spielt der Unternehmensverbund in manchen Fällen auch dort noch eine Rolle, wo er im Text des Gesetzes gar nicht vorkommt. In der arbeitsrechtlichen Literatur, auch in der Judikatur und der Kautelarjurisprudenz ist, soweit ersichtlich, nur von Konzernen die Rede, obwohl die angeführten kapitalgesellschaftsrechtlichen Bestimmungen auch abhängige Unternehmen und solche kennen, an denen eine Beteiligung besteht. Außerdem wird selten näher geprüft, wie der Konzern im jeweils relevanten normativen Zusammenhang inhaltlich zu konkretisieren ist.2)2)Tatbestand und Rechtsfolge hängen funktional auf das Engste zusammen. Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass es einen für das gesamte Arbeitsrecht geltenden Begriff des Unternehmensverbunds/des Konzerns gibt. Gerade darauf zielen die folgenden Überlegungen. Dabei geht es nicht um Vollständigkeit, auch nicht darum, einen eigenständigen Beitrag zu den arbeitsrechtlichen Problemen zu liefern, in deren Rahmen sich die "Konzernfrage" stellt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!