Bekanntlich judizierte der OGH in der zitierten E, dass die Frage, ob die Menschenwürde durch eine Kontrollmaßnahme auch nur berührt wird, einer umfassenden Abwägung der wechselseitigen Interessen (von AG und AN) bedürfe. In ihrer Anmerkung betonen Reissner/Schneeberger, dass § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG diese Interessenabwägung intendiere.