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Zumutbare Arbeit: Arbeitslosengeld – Notstandshilfe – Mindestsicherung

AbhandlungenNora Melzer-AzodanlooDRdA 2016, 295 Heft 5 v. 15.10.2016

Die Vorgaben zur Zumutbarkeit der Beschäftigung, die eine arbeitslose Person aufzunehmen hat, gehören zu den Angelpunkten der sozialen Ordnung.1)1)Siehe Rebhahn, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosenversicherung, in FS Tomandl (1998) 623 (624). Wollen sie ihre Leistungen aus der AlV nicht verlieren, müssen Arbeitslose entsprechende Arbeitswilligkeit zeigen. Die Kriterien einer zumutbaren Beschäftigung wurden in den letzten Jahren mehreren Änderungen unterworfen: So wurden der Berufs- und Entgeltschutz näher bestimmt bzw neu geregelt, weiters wurden die Zuweisungsmöglichkeiten auf den sogenannten zweiten Arbeitsmarkt erleichtert. Bemerkenswert ist zudem, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung mittlerweile auch für die BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vermehrt zu stellen ist.*)*)Für Hilfestellungen bei der Vorbereitung des Vortrags gebührt Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil sowie Hofrätin des VwGH Dr.in Angela Julcher großer Dank.

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