Die Pflichtversicherung in der SV tritt mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege und unabhängig von einer Meldung ein. Es liegt daher nicht in der freien Disposition der Tätigwerdenden oder deren "Auftraggeber/innen", ob und nach welchen gesetzlichen Vorgaben eine Person versichert ist. Insb hängt daher das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit iSd GSVG oder einer solchen als (freie/r) DN iSd ASVG nicht vom Willen der Parteien ab. Was sind aber die Konsequenzen, wenn diese – irrtümlich oder auch wider besseren Wissens – eine falsche Beurteilung anstellen?