VfGH 20.2.2015 B 888/2013
§ 343 Abs 4 ASVG
1. Ein Vertragsarzt, der Patienten ohne jeglichen Anhaltspunkt für eine Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit bestätigt und dazu gar nicht erforderliche Untersuchungen vornimmt, die er in der Folge dem Krankenversicherungsträger verrechnet, begeht eine schwerwiegende Vertrags- und Berufspflichtverletzung, die zur Kündigung des kurativen Einzelvertrages und des Vorsorgeuntersuchungsvertrages berechtigt.