Mit der BWG-Novelle BGBl I 2013/184 (Bankwesengesetz) wurde in § 29 BWG festgelegt, dass in Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, vom Aufsichtsrat bzw sonst zuständigen Aufsichtsorgan ein "Nominierungsausschuss" einzurichten ist. Mangels einer Sonderregelung zur AN-Beteiligung in diesem Aufsichtsratsausschuss sollte selbstverständlich sein, dass § 110 Abs 4 ArbVG zur Anwendung kommt und daher für je zwei "Kapitalvertreter" ein AN-Vertreter Sitz und Stimme im Nominierungsausschuss hat. Da sich jedoch in der Praxis diesbezüglich Probleme ergeben haben und in Rechtsgutachten sogar behauptet wird, dass insoweit keinerlei AN-Beteiligung gegeben sei, sollen nachfolgend die damit zusammenhängenden Mitbestimmungsfragen genauer untersucht werden.1)