Die Abschaffung der befristeten Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit betrifft nicht nur Personen, die erst künftig invalid bzw berufsunfähig werden, sondern auch jene Personen, denen vor Abschaffung der Befristung eine befristete Pension zuerkannt wurde und die nach Ablauf der Befristung weiterhin vorübergehend invalid bzw berufsunfähig sind. Der gegenständliche Kurzbeitrag befasst sich mit der Höhe des Rehabilitationsgeldes für diese Personengruppe sowie mit der Frage, ob ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension weiterhin bestehen bleibt.