Der Beitrag untersucht die Frage, welche Regeln für die Berechtigung für die von der Bedürftigkeit der Berechtigten abhängigen Mindestsicherungen gelten. Diese Überlegungen gehen von der Grundfrage nach den Folgen einer von Armut getriebenen Migration für die Sozialleistungsberechtigungen der EU-Mitgliedstaaten aus. Sie klärt deren Grundansatz: die Einbeziehung von Beschäftigten und Bewohnern in deren Sicherungssysteme, der auch dem EU-Koordinierungsrecht entspricht. Dieses untersagt den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Differenzierung unter EU-Bürgern nach deren Staatsangehörigkeit, wogegen im EU-Aufenthaltsrecht in Art 24 II RL 2004/38/EG bei der Gewährung von Sozialhilfe Differenzierungen zwischen In- und Ausländern erlaubt sind. Die weiteren Ausführungen versuchen diese widerstreitenden Grundsätze auszugleichen, die klaren und offenen Antworten auf die dadurch aufgeworfenen Fragen aufzuzeigen und schließlich mögliche Alternativen zur Leistungsversagung für Migranten rechtlich zu würdigen.