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Pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation in der Arbeitslosenversicherung1)1)Erweiterte Fassung eines Vortrages im Rahmen der 49. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht (Zell am See, 28.3.2014). Für interessante und weiterführende Gespräche im Vorfeld des Vortrages habe ich Herrn Sektionschef Mag. Roland Sauer vom BMASK und Herrn Dr. Friedrich Streicher von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich zu danken. Auf den bei Redaktionsschluss erschienenen Beitrag von Ivansits, Probleme im neuen beruflichen Rehabilitationsrecht, ZAS 2014, 162, konnte aus zeitlichen Gründen nicht mehr Bedacht genommen werden.

AbhandlungenRudolf MüllerDRdA 2014, 375 Heft 5 v. 15.10.2014

Eine erfolgreiche Arbeitsmarkverwaltung (Arbeitsmarktservice [AMS]) ist nicht jene, die möglichst reibungslos die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bewerkstelligt, sondern jene, die möglichst viele arbeitslos gewordene Menschen möglichst rasch wieder in den ersten Arbeitsmarkt integrieren kann. Das AMS hat in diesem Zusammenhang zahlreiche Modelle von Wiedereingliederungsmaßnahmen, insb auch im Rahmen sozioökonomischer Betriebe und gemeinnütziger Leistungen, entwickelt. Durch das SRÄG 2012 ist dem AMS in einer eigenartigen Kooperation mit dem Pensionsversicherungsträger eine weitere Aufgabe zugewachsen, nämlich die berufliche Rehabilitation von Menschen, die in ihrem bisherigen Beruf in der Dauer von zumindest sechs Monaten invalid (berufsunfähig)2)2)Ich begnüge mich im weiteren Text mit der Verwendung des Begriffs Invalidität iSd § 255 ASVG. Die Berufsunfähigkeit für Angestellte iSd § 273 ASVG ist damit – ceteris paribus – jeweils mitgemeint. geworden sind. Aus Aktualitätsgründen beschränkt sich das Referat auf die Darstellung dieses neuen Typus der Umschulungstätigkeit des AMS und die sich dabei ergebenden rechtsdogmatischen Fragen. Zum besseren Verständnis erweist sich ein Rückblick auf die jüngere Rechtsgeschichte auf diesem Gebiet als nützlich.

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