Wer zu seiner Alterspension aus einer Erwerbstätigkeit ein Paralleleinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, unterliegt der Sozialversicherungspflicht und zahlt auch Pensionsversicherungsbeiträge. Obwohl es keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen gibt, dass aus diesen Beiträgen keine Leistung resultiert, wurde mit dem BugetbegleitG 2003, BGBl I 2003/71, mit § 248c eine besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher eingeführt. Ein Irrtum in der Literatur über die Leistungshöhe, die aus dieser Höherversicherung gebührt, hat zur Forderung nach einer "zweiten Alterspension" geführt und zudem Eingang in die oberstgerichtliche Rsp gefunden, die nun besagt, dass für unselbstständig Beschäftigte der DG-Beitrag zur PV nicht heranzuziehen ist.