Die Frage, welche Auswirkungen das DG-Haftungsprivileg des § 333 ASVG in Fällen solidarischer Haftung hat, wurde in Judikatur und Literatur bereits mehrfach diskutiert. Der OGH hat seine schon zur Reichsversicherungsordnung vertretene Auffassung, wonach der/die nichtprivilegierte Haftpflichtige in einem solchen Fall den gesamten Schaden alleine zu tragen hat, in den 1970er Jahren mit einem verstärkten Senat bekräftigt und seither entgegen aller Einwendungen daran festgehalten. Wie insb eine jüngere E zeigt,1) bedeutet dies jedoch keineswegs, dass damit alle relevanten Fragen ein für alle Mal geklärt sind.