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Duplik zu Goricnik, Replik zu Knyrim/Riedl, Anm zu DSK 14.12.2012, K600.320-005/0003-DVR/2012 DRdA 2013/350 (Erfordernis einer Betriebsvereinbarung bei Genehmigung eines Hinweisgebersystems bei der Datenschutzkommission)

KorrespondenzRainer Knyrim, Renate RiedlDRdA 2014, 83 Heft 1 v. 5.2.2014

In der folgenden Duplik zum Beitrag von Goricnik, DRdA 2013, 554 soll das Problem des komplexen Zusammenspiels von Datenschutz und Arbeitsrecht und des fehlenden rechtlichen Instrumentariums in der praktischen Handhabung näher ausgeführt werden. Zur Frage, inwieweit die Einführung einer Whistleblowing-Hotline einer Betriebsvereinbarungspflicht unterliegt, haben wir bereits in unserer Entscheidungsbesprechung darauf hingewiesen, dass es hier in der Fachliteratur durchaus unterschiedliche Ansichten gibt. Insb Mazal (ecolex 2009, 1034) bemerkt kritisch, dass die Frage, ob die Einführung von Systemen, die auf Whistleblowing setzen, der Zustimmung des BR bedürfen, von ihrer konkreten Ausgestaltung abhängt. Brodil (ecolex 2009, 1025) wiederum betont, dass es sich bereits aus der spezifischen Ausprägung der Treuepflicht ergibt, dass der AN ihm bekannt gewordene, drohende Schäden oder Störungen des Arbeitsablaufes, die Nachteile für den AG zur Folge haben können, selbständig anzuzeigen hat. Er hält eine fakultativ erzwingbare BV gem § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG als betriebliche Ordnungsvorschrift für denkbar.

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