Mit dem Gesetz vom 16.12.1906 betreffend die PV der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten (RGBl 1907/1) wird eine Pensionsregelung für Angestellte geschaffen. Mit dessen 1. Novelle, der Kaiserlichen VO vom 25.6.1914, RGBl 1914/138 wird die Allgemeine Pensionsanstalt für Angestellte berechtigt, ein Heilverfahren einzuleiten, um die Erwerbsfähigkeit eines Invaliditätsrentenempfängers wieder herzustellen. Zu diesem Zweck kann der Versicherungsträger auf eigene Kosten den Versicherten in einer Heilanstalt oder an einem sonst zur Heilbehandlung geeigneten Ort unterbringen. Für die Dauer des Heilverfahrens kann die Invaliditätsrente ganz oder teilweise eingestellt werden (§ 23a).