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Zur Bekämpfung einer "schlichten" Verwarnung: arbeits- und datenschutzrechtliche Lösungsansätze

Aus der Praxis - für die PraxisWolfgang GoricnikDRdA 2012, 633 Heft 6 v. 1.12.2012

1. Allgemeines zum betrieblichen Disziplinarwesen

Ein betriebliches Disziplinarwesen1)1)Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht 34 (2009) § 102 Erl 1, sieht diesen vom Gesetzgeber des ArbVG vorgegebenen Begriff der "Disziplin" zu Recht als veraltet an und versteht darunter ein ordnungsgerichtetes Verhalten der AN, das sachlich gerechtfertigten Vorgaben entspricht. bedeutet eine formalisierte Wahrnehmung von Pflichten des AN aus dem Arbeitsvertrag bzw die formalisierte Ahndung entsprechender Pflichtverletzungen. In der sozialen Wirklichkeit stellt es sozusagen ein betriebliches Sonderstrafrecht dar.2)2)Reissner in Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht2 (2011) § 102 ArbVG Rz 6.

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