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Die sonstige strafbare Handlung des § 82 lit d GewO 1859

AbhandlungenWolfgang KozakDRdA 2012, 575 Heft 6 v. 1.12.2012

Nach ständiger Judikatur1)1)Für alle OGH 8 ObA 218/99p DRdA 2000, 74 = RdW 2000, 175. umfasst der Entlassungstatbestand der strafbaren Handlung des § 82 lit d GewO nicht nur die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern auch die Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes. Die Begehung muss, um entlassungsrelevant zu sein, zu einer Vertrauensunwürdigkeit beim AG führen. Gegenstand der Kurzabhandlung ist nun die Prüfung, ob diese Auslegung tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

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