Nach ständiger Judikatur1) umfasst der Entlassungstatbestand der strafbaren Handlung des § 82 lit d GewO nicht nur die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, sondern auch die Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes. Die Begehung muss, um entlassungsrelevant zu sein, zu einer Vertrauensunwürdigkeit beim AG führen. Gegenstand der Kurzabhandlung ist nun die Prüfung, ob diese Auslegung tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht.