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Stellenausschreibungen - wie die neue Pflicht zur Einkommenstransparenz beiträgt

Aktuelle SozialpolitikBianca SchrittwieserDRdA 2012, 254 Heft 2 v. 1.4.2012

1. Neuerung seit 1.1.2012

Die letzte Novelle des GlBG (BGBl I 2011/7; am 1.3.2011 in Kraft getreten) brachte wesentliche Neuerungen schwerpunktmäßig im Teil I des GlBG (Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt). Der Gesetzgeber verankerte erstmals das Thema Einkommenstransparenz, wobei drei spezielle Maßnahmen dazu beitragen sollen, dass die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern bei der Entlohnung verringert bzw beseitigt werden. Eine dieser drei Maßnahmen1)1)In § 11a GlBG wird zudem die Verpflichtung zur Erstellung von "Einkommensberichten" für AG einer bestimmten Größe normiert und im GBK/GAW-Gesetz wird Gleichbehandlungskommission (GBK) und Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) das Auskunftsrecht eingeräumt, beim zuständigen Sozialversicherungsträger die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage von Vergleichspersonen in Fällen von Entgeltsdiskriminierungen abzufragen. stellt die Verpflichtung der AG oder der privaten ArbeitvermittlerInnen gem den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) oder einer mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Person öffentlichen Rechts dar, bei einer Stellenausschreibung das Mindestentgelt anzugeben (§ 9 Abs 2 GlBG).2)2)Siehe dazu auch die gleichlautenden Parallelbestimmungen in § 23 Abs 2 (Teil II des GlBG) und § 49 Abs 4 (Teil IV des GlBG). Auf eine Bereitschaft zur Überzahlung ist im Inseratentext hinzuweisen, wenn eine solche besteht.

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