Hin und wieder entstehen durch die Arbeit der Gerichte Spannungsverhältnisse zwischen den Rechtsauffassungen nationaler und internationaler Gerichte. Folgender Beitrag behandelt ein solches in Bezug auf das Anknüpfungskriterium des gewöhnlichen Arbeitsortes. Hier vertritt mittlerweile der OGH eine zur Rspr des EuGH unterschiedliche, verfehlte Rechtsauffassung. Folgender Beitrag beschäftigt sich daher ausschließlich mit diesem autonom auszulegenden Anknüpfungskriterium.