Lehrbeauftragte an pädagogischen Hochschulen wurden sozialversicherungs-(sv-)rechtlich bislang - ebenso wie Lehrbeauftragte an Universitäten - als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG qualifiziert.1) Nach nunmehriger, auf § 1 Abs 3 LehrbeauftragtenG2) gestützter Ansicht des BMUK begründen derartige Tätigkeiten hingegen weder ein Dienstverhältnis zum Bund, noch - sofern sie nicht Hauptberuf und Hauptquelle der Einnahmen bilden - eine SV-Pflicht iSd ASVG.3) Demzufolge liegt etwa bei einer/m als Lehrbeauftragte/n an einer pädagogischen Hochschule tätigen Hausfrau bzw Hausmann zwar eine DienstnehmerInnen-(DN-)eigenschaft vor, die aber vom ASVG ausgenommen ist. ME rechtfertigt es diese geänderte Sichtweise (die nicht zu unterschätzende praktische Konsequenzen nach sich zieht), einen kurzen Blick auf die ihr zugrunde liegende Norm des § 1 Abs 3 LehrbeauftragtenG zu werfen.4)