Die Dienstgeber-(DG-)insolvenz führt Jahr für Jahr zu massiven Beitragsausfällen, wobei die Beitragsausfälle häufig auf eine verspätete Insolvenzantragstellung seitens des DG zurückzuführen sind. Dies wirft die Frage nach einer allfälligen Meldepflicht über die Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Gebietskrankenkasse (GKK) auf, die im ersten Teil dieses Beitrages näher behandelt wird. Mitunter kommt es allerdings auch dadurch zu Beitragsausfällen, dass vor Insolvenzeröffnung vom DG noch vorgenommene Beitragszahlungen vom Insolvenzverwalter nachträglich angefochten und zurückverlangt werden. Der Anfechtbarkeit von Beitragszahlungen ist der zweite Teil des Beitrages gewidmet. Beide Fragenkreise beschäftigen die Sozialversicherungs-(SV-)praxis seit langem und sind zum Teil Gegenstand heftiger literarischer und gerichtlicher Auseinandersetzungen.