Bei der gegenständlichen, nur punktuell geregelten Querschnittsmaterie soll der Fokus auf drei Problembereiche gerichtet werden. Diese Schwerpunktsetzung ergibt sich aus sozialempirischen Befunden ebenso wie aus der Beratungs- und Rechtsschutzpraxis: Die strukturelle Benachteiligung von Frauen (und ganz allgemein Teilzeitbeschäftigten) sowie prekarisierten ArbeitsmarktteilnehmerInnen ist (erstens) ebenso evident wie (zweitens) die äußerst seltene Einbindung des Betriebsrats (BR) in die Personalentwicklung; drittens scheint die seit 2006 geltende Regelung des Ausbildungskostenrückersatzes vor allem deshalb misslungen zu sein, weil der Gesetzestext hinter der aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Absicht eines Fest- und Fortschreibens der Rspr zurückbleibt. Zudem ist schon nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen eine Rückzahlungsverpflichtung fragwürdig, bei der die Leistungshöhe de facto meist von einer Vertragspartei - dem/der eine Weiterbildungsmaßnahme auswählenden und anordnenden ArbeitgeberIn (AG) - bestimmt wird.