§ 11 Abs 3 AÜG
1. Die Prüfung einer Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG mit einer Konventionalstrafe und die Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit gem § 1336 ABGB sind auseinander zu halten.
2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG muss auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses abgestellt werden. Umstände, die erst danach eintreten, können nur im Zuge der Prüfung der Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB, also nur bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes, berücksichtigt werden.