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Zahlung einer Konventionalstrafe - § 11 AÜG

Aus der RechtsprechungEntscheidungsbesprechungenWalter GeppertDRdA 2011/2DRdA 2011, 30 Heft 1 v. 1.2.2011

§ 11 Abs 3 AÜG

1. Die Prüfung einer Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG mit einer Konventionalstrafe und die Überprüfung der Konventionalstrafe auf ihre Billigkeit gem § 1336 ABGB sind auseinander zu halten.

2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG muss auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses abgestellt werden. Umstände, die erst danach eintreten, können nur im Zuge der Prüfung der Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB, also nur bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes, berücksichtigt werden.

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