In einem Unternehmen der Medienbranche wurde noch vor der Novelle 2003 mit einem Mitarbeiter eine Vereinbarung über Altersteilzeit (in der Folge: ATZ) gem § 27 AlVG abgeschlossen. Es wurde das sog "Blockzeit-Modell" gewählt, in dem einer Phase, in der weiter Vollzeit gearbeitet wurde, eine Freizeitphase folgte, in der keine Arbeit geleistet wurde. Für die Voll(arbeits)zeitphase wurde allerdings geringfügige Mehrarbeit verlangt, die noch vor dem symmetrischen Wechsel zwischen Vollzeit- und Freizeitphase zeitausgeglichen werden sollte. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine vereinbarte Zeitausgleichsphase vor dem Symmetriezeitpunkt zwischen Vollzeit- und Freizeitphase diesen Zeitpunkt vorverlegen kann, oder ob der Zeitausgleich für Mehrarbeit vor dem Symmetriezeitpunkt qualitativ etwas Anderes ist als der "Zeitausgleich" der Freizeitphase.