Beendigungen der Arbeitsverhältnisse von Frauen bei Erreichen des Regelpensionsalters werfen sowohl gleichbehandlungs- als auch arbeitsverfassungsrechtliche Fragen auf. Es liegen bereits mehrere Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission (GBK) vor. Diskriminierung auf Grund des Alters kann in weiten Teilen gerechtfertigt werden, nicht so Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Der vorliegende Beitrag zeigt das Zusammenspiel der Rechtfertigung im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und der Sozial- und Interessenabwägung im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) (Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit) auf. Nicht zuletzt haben offene Fragen in diesem Zusammenhang zu Vorlagefragen des OGH und des OLG Innsbruck an den EuGH geführt. Dabei gehen die Gerichte im Gegensatz zu den Entscheidungen der GBK lediglich von einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts aus.