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Geschäftsordnungen von Disziplinarkommissionen müssen als Verordnungen gehörig kundgemacht werden

Aus der Praxis - für die PraxisWolfgang KiechlDRdA 2010, 431 Heft 5 v. 1.10.2010

Immer wieder wird gegen Beamte ein Disziplinarverfahren durchgeführt, ohne dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission (sei es in erster oder zweiter Instanz) ausreichend kundgemacht ist. Die Geschäftseinteilung stellt eine Rechtsverordnung (-VO) dar. Sie benötigt daher für die Entfaltung der Rechtswirkung eine ordentliche Kundmachung. Als VO unterliegt sie naturgemäß einer Prüfung durch den VfGH.

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