Immer wieder wird gegen Beamte ein Disziplinarverfahren durchgeführt, ohne dass die Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission (sei es in erster oder zweiter Instanz) ausreichend kundgemacht ist. Die Geschäftseinteilung stellt eine Rechtsverordnung (-VO) dar. Sie benötigt daher für die Entfaltung der Rechtswirkung eine ordentliche Kundmachung. Als VO unterliegt sie naturgemäß einer Prüfung durch den VfGH.