Verjährung, Verfall und Verzicht beschränken (zumindest) die Geltendmachung von Ansprüchen.1) Allen drei Instrumenten ist gemeinsam, dass ihnen - im Interesse, das Unterlaufen arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu verhindern - nur eingeschränkte Wirksamkeit zukommt. Während die Verjährung ausführlicher im ABGB geregelt ist, sieht der Gesetzgeber für den Verfall und Verzicht nur vereinzelte Bestimmungen vor. Die Rspr wendet (daher) etliche für die Verjährung geltende Normen analog auf den Verfall an. Das Instrument des Verzichts wurde für das Arbeitsrecht durch Rspr und Lehre speziell ausgeprägt.