§ 10 Abs 1 MSchG
§ 3 Z 7 GlBG
1. Eine mittels In-vitro-Fertilisation (IVF) herbeigeführte Schwangerschaft und damit der besondere Kündigungsschutz des § 10 Abs 1 MSchG beginnen nicht bereits mit der (extrakorporalen) Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, sondern erst mit der Einsetzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter.