§§ 881, 1405 und 1295 ABGB
1. Eine individualarbeitsvertraglich begründete Hinterbliebenpension beruht auf einem echten Vertrag zugunsten Dritter, der dem begünstigten Angehörigen mit dem Tod des Arbeitnehmers einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers verschafft.