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Vergleichsverhandlungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft - Kriterien für einen wirksamen, angemessenen und abschreckenden Schadenersatz

Aus der Praxis - für die PraxisCornelia Amon-Konrath , Birgit GutschlhoferDRdA 2009, 543 Heft 6 v. 1.12.2009

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) ist eine Einrichtung des Bundes, die für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich iSd Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) diskriminiert fühlen, zuständig ist.1)1)§ 3 GBK/GAW-G, BGBl 1979/108, idF BGBl I 2008/98. Sie nimmt damit die Aufgabe jener Stelle wahr, die nach den Vorgaben der Richtlinie (RL) von den Mitgliedstaaten bezeichnet werden muss, um die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern.2)2)Beispielsweise Art 13 RL 2000/43/EG : "Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu fördern." Im Rahmen der unterstützenden Tätigkeit der GAW kommt es immer wieder zu Vergleichsabschlüssen, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlungs-RL,3)3)RL 2006/54/EG (Neufassung der Gleichbehandlungs-RLen); RL 2000/78/EG ; RL 2000/43/EG ; RL 2004/113/ EG . die wirksame, abschreckende und angemessene Sanktionen fordern, eine wichtige Rolle spielen. Im Folgenden soll die Tätigkeit der GAW skizziert und mit zwei Fallbeispielen4)4)Eine ausführliche Darstellung der Beratungsfälle der GAW finden Sie in unseren Berichten an den Nationalrat, die unter www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at abrufbar sind. verknüpft werden. Sodann widmen wir uns den rechtlichen Grundlagen ausgewählter Rspr und möglichen Kriterien für Schadenersatzbemessungen.

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