Das tschechische Arbeitsgesetzbuch hat mit den §§ 192 ff des Tschechischen Arbeitsgesetzbuches (ferner nur: "TArbGB") die Gewährung von Lohnersatz für die Zeit der ersten 14 Tage der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (AN) geschaffen.1) Die Bestimmungen §§ 192 ff des TArbGB traten nun am 1.1.2009 in Kraft. Gegen diese Regelung kann man zahlreiche Einwände hervorheben. Problematisch sind hauptsächlich die Reduktion des Lohnersatzes bei Arbeitsunfähigkeit, den vermutlich markantesten Aspekt der tschechischen Regelung, und das Kontrollrecht des Arbeitgebers (AG). Einen Aspekt, mit dem zu rechnen ist, stellt die Tatsache dar, dass der Lohnersatz eine Sozialleistung ist, welchen der inländische AN auch bei Auslandsreisen behält.