Im Zusammenhang mit der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verbrieft Art 11 EMRK allen Menschen das Recht "zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten". Lange Zeit umstritten blieb hierbei die Frage, ob und inwieweit sich aus diesem Grundrecht auch spezifische (soziale) Grundrechte der ArbeitnehmerInnen (AN) ableiten lassen, die typischerweise von Gewerkschaften ausgeübt werden. Im Hinblick auf das Recht auf Kollektivverhandlungen, ebenso wie auf das Streikrecht, wurde dies in der jüngsten Rspr des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bejaht. Dies lässt nicht zuletzt aufgrund der vom EGMR praktizierten Prüfmethodik einige beachtliche Schlussfolgerungen zu. Auch die zukünftige Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH könnte davon beeinflusst werden.