Frau Doris S ist alleinstehend und arbeitslos, sie bezieht Notstandshilfe im Ausmaß von € 838,20 monatlich bzw € 27,94 täglich. Der Grenzbetrag für die Befreiung von der Rezeptgebühr beträgt im Jahre 2009 für Alleinstehende € 772,40. Allerdings hat der VwGH im Jahre 2005 zum Ausdruck gebracht, dass (im konkreten Fall für einen Pensionsvorschussbezieher) darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob jemand ein Einkommen 14 mal oder 12 mal im Jahr erhält. Nimmt man die monatliche Notstandshilfe von Frau Doris S, teilt sie durch 14 und multipliziert das Ergebnis dann mit 12, so ergibt sich daraus mit € 718,46 ein Einkommen, das unter dem genannten Grenzbetrag für die Befreiung der Rezeptgebühr liegt.