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Karenzzeit im tschechischen Recht - Ein Schritt vor und zwei Schritte zurück

Aus dem AuslandMartin StefkoDRdA 2009, 187 Heft 2 v. 1.4.2009

Das neue, 2006 verabschiedete, tschechische Arbeitsgesetzbuch (im folgenden TArb-GB) führte nach nahezu 50 Jahren1)1)§§ 1154b und 1156 des ABGB, welches durch das kaiserliche Patent Nr 946 im Jahre 1811 kundgemacht wurde. Die erste der genannten Regelungen war ab 1.1.1957 durch das Gesetz über KV der AN (GesetzNr 54/1956) nicht mehr wirksam; die Wirksamkeit der zweiten Regelung wurde mit In-Kraft-Treten der Regelung des § 279 odst. 1 bod 1 des GesetzesNr 65/1965 am 1.1.1966 aufgehoben. mit den §§ 192 ff TArbGB einen Lohnersatz für die Zeit der ersten 14 Tage der Arbeitsunfähigkeit des/der Arbeitnehmers/in (AN) ein.2)2)Bis zum 31.12.2008 ist der AN über den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit hinweg durch die Leistungen aus der KV abgesichert. Diese Regelung ist eng verbunden mit der Reform der öffentlichen Krankenversicherung (KV), die eine zweifache Verschiebung der Wirksamkeit der Lohnersatzregelung zusammen mit der Wirksamkeit des neuen Gesetzes über die öffentliche KV (Gesetz 187/2006 Sb.) in Kauf nehmen musste. Zum ersten Mal geschah dies im Jahr 2006, das zweite Mal war es 2007. Beide Gesetze, dh das neue Gesetz über die KV und §§ 192 ff des neuen TArbGB, treten am 1.1.2009 in Kraft.3)3)Sofern es sich um die direkte Teilnahme des AG an der Absicherung seines AN für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit geht, ist die wiederholt verschobeneWirksamkeit der rechtlichen Regelung nicht die einzige Besonderheit, die diese Regelung begleitet. Die entsprechende Regelung in § 192 f wurde nach In-Kraft-Treten wiederholt geändert (diese Veränderungen führte zum GesetzNr 261/2007 Sb. und ferner zu GesetzNr 305/2008 Sb). Eine weitere Kuriosität stellt die gleichzeitige Verankerung dieser rechtlichen Regelung in zwei verschiedenen rechtlichen Vorschriften dar (vgl die Regelung in § 192 des GesetzesNr 262/2006 Sb. und cl. II bod 7 des GesetzesNr 189/2006 Sb., welche die Regelung in § 127a in das GesetzNr 65/1965 Sb. verschoben). Die beiden Gesetze hängen insofern miteinander zusammen, als der Arbeitgeber (AG) bis zum 14. Tag für den Lohnersatz aufzukommen hat und diese Verpflichtung ab dem 15. Tag auf den Staat übergeht. Die Wirksamkeit dieser Gesetze wird von einigen Problemen begleitet. Der wichtigste Aspekt ist die Karenzzeit, eine Zeit, innerhalb der ein arbeitsunfähiger AN kein Recht auf Lohnersatz hat. Eine ähnliche Regelung im Bereich der KV wurde nämlich nach einer nur sechsmonatigen Geltungsdauer wegen Verfassungswidrigkeit, die das Tschechische Verfassungsgericht am 23.4.2008 in seinem Urteil festgestellt hatte,4)4)sp. zn. nález (Urteil) Pl ÚS 2/08, publiziert unterNr 166/2008 Sb. aufgehoben. Diese Regelung aus dem Jahr 1956 ist beinahe ident mit jener im Jänner 2009 in Kraft getretenen Norm § 192 TArbGB. Das bedeutet, dass dieselben verfassungsrechtlichen Probleme wieder auftreten werden. Abgeordnete haben schon eine Klage an den (tschechischen) VfGH vorbereitet.

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