Das neue, 2006 verabschiedete, tschechische Arbeitsgesetzbuch (im folgenden TArb-GB) führte nach nahezu 50 Jahren1) mit den §§ 192 ff TArbGB einen Lohnersatz für die Zeit der ersten 14 Tage der Arbeitsunfähigkeit des/der Arbeitnehmers/in (AN) ein.2) Diese Regelung ist eng verbunden mit der Reform der öffentlichen Krankenversicherung (KV), die eine zweifache Verschiebung der Wirksamkeit der Lohnersatzregelung zusammen mit der Wirksamkeit des neuen Gesetzes über die öffentliche KV (Gesetz 187/2006 Sb.) in Kauf nehmen musste. Zum ersten Mal geschah dies im Jahr 2006, das zweite Mal war es 2007. Beide Gesetze, dh das neue Gesetz über die KV und §§ 192 ff des neuen TArbGB, treten am 1.1.2009 in Kraft.3) Die beiden Gesetze hängen insofern miteinander zusammen, als der Arbeitgeber (AG) bis zum 14. Tag für den Lohnersatz aufzukommen hat und diese Verpflichtung ab dem 15. Tag auf den Staat übergeht. Die Wirksamkeit dieser Gesetze wird von einigen Problemen begleitet. Der wichtigste Aspekt ist die Karenzzeit, eine Zeit, innerhalb der ein arbeitsunfähiger AN kein Recht auf Lohnersatz hat. Eine ähnliche Regelung im Bereich der KV wurde nämlich nach einer nur sechsmonatigen Geltungsdauer wegen Verfassungswidrigkeit, die das Tschechische Verfassungsgericht am 23.4.2008 in seinem Urteil festgestellt hatte,4) aufgehoben. Diese Regelung aus dem Jahr 1956 ist beinahe ident mit jener im Jänner 2009 in Kraft getretenen Norm § 192 TArbGB. Das bedeutet, dass dieselben verfassungsrechtlichen Probleme wieder auftreten werden. Abgeordnete haben schon eine Klage an den (tschechischen) VfGH vorbereitet.